Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab 2026: Was Eltern jetzt wissen müssen

Ganztagsbetreuung


Ab dem 1. August 2026 tritt in Deutschland ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter in Kraft. Das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) verpflichtet Kommunen und Länder, ausreichend ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote bereitzustellen. Zunächst für Erstklässlerinnen und Erstklässler, schrittweise ausgeweitet bis 2029 auf alle Grundschulklassen.

Die Umsetzung liegt in den Händen der Bundesländer und Kommunen. Bayern setzt beim Ganztagsausbau traditionell auf die offene Ganztagsschule (OGTS) und die Mittagsbetreuung – Angebotsformen, die in Ober-, Mittel- und Unterfranken bereits vielerorts etabliert sind. Erfahrene freie Träger, die seit Jahren in diesen Strukturen kooperieren, sind für den weiteren Ausbau ab 2026 ein zentraler Baustein.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Stufenweise Einführung: Ab 01.08.2026 gilt der Rechtsanspruch zunächst für Kinder der ersten Klasse, bis 2029 für alle für alle vier Grundschuljahrgänge)
  • Betreuungszeit: Die tägliche Betreuungszeit beträgt acht Stunden an fünf Werktagen von Montag bis Freitag, einschließlich der Unterrichtszeit
  • Schulferien: Der Anspruch gilt auch während der Schulferien, wobei eine Schließzeiten von bis zu vier Wochenvmöglich ist
  • Die Inanspruchnahme ist freiwillig und steht Familien offen

Was ist Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter?

Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter bezeichnet ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote, die über den regulären Unterricht hinausgehen und an Werktagen mindestens acht Stunden täglich abdecken.

Diese Angebote verfolgen sowohl pädagogische als auch betreuende Ziele: Sie sollen individuelle Förderung ermöglichen, soziale Teilhabechancen stärken und Eltern eine verlässliche Betreuungsstruktur bieten. In der Praxis existieren drei etablierte Modelle, die den Anspruch erfüllen können, abhängig vom Bundesland und der jeweiligen Einrichtung. Die Schulhaus fokussiert sich auf zwei bewährte Betreuungsmodelle: den offenen Ganztag (OGTS) sowie den gebundenen Ganztag (GGT).

Offener Ganztag (OGS) und OGTS in Bayern

Beim offenen Ganztag – in Bayern als offene Ganztagsschule (OGTS) bezeichnet – nehmen Kinder freiwillig an einem schulgebundenen Betreuungsangebot am Nachmittag teil. Das Angebot umfasst in der Regel Mittagessen, Hausaufgabenbetreuung und Freizeitaktivitäten. 

Gebundener Ganztag

Der gebundene Ganztag integriert Unterricht und Betreuung über den gesamten Schultag. Alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse nehmen verbindlich teil. Lernzeiten, Förderangebote und Freizeitphasen sind rhythmisiert und wechseln sich ab.

Zeitplan und Stufenweise Einführung für Kinder im Grundschulalter

Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab 2026 wird nicht sofort für alle Grundschulkinder wirksam. Das GaFöG sieht eine jahrgangsstufenweise Einführung vor, die Kommunen, Ländern und Trägern Zeit gibt, die notwendigen Kapazitäten schrittweise aufzubauen. Die folgende Übersicht zeigt, wann welche Klassenstufe anspruchsberechtigt wird.

SchuljahrGeltung des Rechtsanspruchs
Ab 01.08.2026Klasse 1
Ab 01.08.2027Klassen 1 und 2
Ab 01.08.2028Klassen 1 bis 3
Ab 01.08.2029Klassen 1 bis 4 (Vollausbau)

Übergangsregelungen für Betroffene

Für Kinder, die bereits vor dem 1. August 2026 die Schule besuchen, gelten Übergangsregelungen. Ein Kind, das im Schuljahr 2026/27 die zweite Klasse besucht, hat noch keinen einklagbaren Anspruch. Dieser entsteht für die zweite Klasse erst ab dem Schuljahr 2027/28. Eltern mit Kindern in höheren Klassen sollten prüfen, welche Betreuungsangebote ihre Kommune oder ansässige freie Träger bereits vorab bereitstellen.

Ab wann gilt der Anspruch für welche Klassenstufen?

Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung gilt ab dem 1. August 2026 für alle Kinder, die zu diesem Zeitpunkt oder danach die erste Klasse einer Grundschule besuchen. Der Anspruch wird jährlich um eine weitere Klassenstufe ausgeweitet, bis er im Schuljahr 2029/30 vollständig für alle Grundschulkinder der Klassen 1 bis 4 gilt. Entscheidend für die Anspruchsberechtigung ist das Schuljahr des Schuleintritts, nicht das Geburtsjahr des Kindes.

Wichtig für die Praxis: Die tägliche Mindestbetreuungszeit von acht Stunden schließt die Unterrichtszeit mit ein. Der Rechtsanspruch bezieht sich damit nicht auf acht Stunden reine Betreuung zusätzlich zum Unterricht, sondern auf einen Gesamtrahmen aus Schule und Betreuungsangebot. Diese Anrechnung der Unterrichtszeit auf den Acht-Stunden-Anspruch ist im GaFöG ausdrücklich geregelt und für die Bewertung konkreter Angebote vor Ort relevant.

Zuständigkeiten und Rechtliche Grundlage im SGB VIII

Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab 2026 ist im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) verankert. Das SGB VIII regelt die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland und bildet die rechtliche Basis für alle öffentlichen Betreuungs- und Förderangebote für Kinder. Mit dem GaFöG wurden die entsprechenden Paragrafen des SGB VIII um den neuen Anspruch ergänzt. Die Umsetzungsverantwortung ist dabei auf mehrere Ebenen verteilt.

Rolle der Länder

Die Bundesländer sind verantwortlich für die Ausgestaltung des Anspruchs im Rahmen ihrer Schulhoheit. Bayern hat mit dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) eigene Regelungen, die die bundesgesetzlichen Vorgaben des GaFöG ergänzen. Angebotsformen, Qualitätsstandards und Trägerförderung werden auf dieser Basis landesspezifisch definiert.

Rolle der Kommunen

Die Kommunen sind als örtliche Träger der Jugendhilfe verpflichtet, ausreichend Plätze bereitzustellen. In Franken – mit seiner Mischung aus städtischen Zentren wie Nürnberg, Würzburg und Bamberg sowie ländlich geprägten Landkreisen – bedeutet das teils sehr unterschiedliche Ausgangslagen bei vorhandenen Kapazitäten und Ausbaubedarf. Die Stadt oder Gemeinde ist der erste Ansprechpartner für Eltern bei Fragen zur Anmeldung und Verfügbarkeit.

Grundlagen der Ganztagsförderung

Der Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung ist im „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ verankert – kurz: Ganztagsförderungsgesetz oder GaFöG. Die Änderungen finden sich in einer Neufassung des §24 im SGB VIII, wodurch der Anspruch in den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe fällt.

Der Bund setzt mit dem Ganztagsförderungsgesetz den rechtlichen Rahmen, während die konkrete Ausgestaltung in der Verantwortung der Bundesländer und Kommunen liegt. Diese entscheiden, welche Ganztagsangebote sie anbieten und legen Qualitätsstandards sowie pädagogische Konzepte fest.

Warum wird der Ganztagsanspruch eingeführt?

Mit dem Ausbau der Ganztagsbetreuung verfolgt die Bundesregierung mehrere Ziele. Zum einen soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werden. Viele Eltern kennen das Problem: Der Unterricht endet mittags, der Arbeitstag jedoch nicht.

Zum anderen soll Ganztagsbetreuung auch die Bildungschancen von Kindern stärken. Sie bietet Zeit für Hausaufgabenbetreuung, Förderangebote, Sport oder kreative Aktivitäten und schafft zusätzliche Möglichkeiten für gemeinsames Lernen und soziale Erfahrungen. Schon heute wird etwa die Hälfte der Grundschulkinder ganztägig betreut – und die Nachfrage steigt weiter.

Was Eltern jetzt tun können

Die stufenweise Einführung des Rechtsanspruchs bedeutet, dass erste Betreuungsplätze bereits ab dem Schuljahr 2026/27 beansprucht werden können. Eltern von Kindern, die 2026 eingeschult werden, sollten sich frühzeitig informieren und handeln. Die folgenden Schritte helfen dabei, den Anspruch rechtzeitig und vollständig geltend zu machen.

  • Schritt 1 – Kommune und Jugendamt kontaktieren: Lokal verfügbare Betreuungsangebote in Erfahrung bringen – OGTS, Mittagsbetreuung oder gebundener Ganztag
  • Schritt 2 – Anmeldefristen einhalten: Fristen der jeweiligen Schule oder Betreuungseinrichtung rechtzeitig erfragen und beachten
  • Schritt 3 – Aufnahmebedingungen prüfen: Manche Angebote priorisieren Kinder berufstätiger Eltern oder Alleinerziehender
  • Schritt 4 – Arbeitgeber einbeziehen: Betreuungsbedarf frühzeitig abstimmen, um Arbeits- und Betreuungszeiten aufeinander anzupassen
  • Schritt 5 – Unterlagen vorbereiten: Häufig werden Einkommensnachweise, Arbeitgeberbescheinigungen oder Nachweise über besondere Bedarfslagen benötigt

Weiteres Vorgehen und Ausblick für Familien

Mit der schrittweisen Einführung des Rechtsanspruchs ab dem Schuljahr 2026/27 sollten sich Eltern frühzeitig über die Betreuungsangebote vor Ort informieren. Da der Anspruch zunächst nur für Erstklässler gilt und erst bis 2029 vollständig ausgeweitet wird, kann es je nach Jahrgang und Region weiterhin zu begrenzten Platzkapazitäten kommen.

Eltern wird empfohlen, Anmeldefristen der Schulen und Träger rechtzeitig zu beachten und den Betreuungsbedarf frühzeitig anzumelden. Bei fehlenden Plätzen besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der im Zweifel auch rechtlich geltend gemacht werden kann.

In den kommenden Jahren ist mit einem weiteren Ausbau der Ganztagsangebote sowie mit regional unterschiedlichen Entwicklungen in Qualität und Umfang zu rechnen. Daher bleibt es wichtig, sich regelmäßig über den aktuellen Stand in der jeweiligen Kommune zu informieren.

Schulen und Kommunen in Franken: Ganztagskooperation ab 2026

Wer als Schule oder Kommune einen erfahrenen Kooperationspartner für den Ganztagsausbau sucht, findet bei unseren Ganztagsangeboten einen Überblick über die verfügbaren Leistungen und Kooperationsmodelle.

Fazit

Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab 2026 markiert einen strukturellen Wendepunkt in der deutschen Bildungs- und Familienpolitik. Erstmals erhalten Eltern von Grundschulkindern ein einklagbares Recht auf einen ganztägigen Betreuungsplatz – beginnend mit Klasse 1 ab August 2026, vollständig ausgebaut bis 2029. In Bayern und speziell in Franken trifft dieser Anspruch auf eine Betreuungslandschaft, die bereits gut entwickelte Strukturen kennt, aber beim gebundenen Ganztag noch erheblichen Ausbaubedarf hat. Eltern sollten sich frühzeitig über lokale Angebote informieren und Anmeldefristen beachten.

FAQ zur Ganztagsbetreuung ab 2026

Wer hat einen Anspruch auf die Betreuung?

Einen Anspruch auf die Betreuung haben Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Das sind Kinder an öffentlichen und privaten Grundschulen oder Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren. Der Anspruch wird schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet, sodass ab dem Schuljahr 2029/2030 alle Schulkinder der ersten bis vierten Klassenstufe einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung haben.

Ist das Ganztagsbetreuungsangebot im Rahmen des Rechtsanspruchs kostenlos?

Die Träger des jeweiligen Betreuungsangebots entscheiden, ob und in welcher Höhe Elternbeiträge für das jeweilige Betreuungsangebot erhoben werden.

Die Teilnahme am Ganztagsbetrieb im Rahmen des Besuchs einer Ganztagsschule ist kostenfrei; für das Mittagessen kann der Schulträger ein Entgelt erheben.

Ist die Teilnahme an der Ganztagsbetreuung verpflichtend?

Nein, eine Pflicht das Angebot in Anspruch zu nehmen, gibt es nicht. Die Teilnahme ist grundsätzlich freiwillig. Der Rechtsanspruch gibt Eltern das Recht, einen Betreuungsplatz zu erhalten Ob und in welchem Umfang der Rechtsanspruch wahrgenommen wird, entscheiden die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten.

Gilt der Anspruch auch in den Schulferien?

Der Rechtsanspruch im Umfang von acht Stunden werktäglich gilt auch in den Schulferien, mit Ausnahme von 20 Werktagen in den Schulferien im Jahr.

Wie unterstützt der Bund den Ausbau der Ganztagsbetreuung in den Ländern?

Für den Ausbau der Infrastruktur, also z. B. für den Bau zusätzlicher Räumlichkeiten, stellt der Bund den Ländern bis zu 3,5 Milliarden Euro in zwei Investitionsprogrammen zur Verfügung.